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Fertigung - Schleifen - Polieren Reparatur- und Montagebedingungen
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Reparatur-
und Montagebedingungen:
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01.0. Geltungsbereich
01.1.
Diese Bedingungen
liegen sämtlichen Reisen unseres (Montageunternehmer) Montagepersonais
bzw. unserer anderen Fachkräfte zugrunde, soweit nicht im Einzelfall
abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
01.2.
Mit Erteilung eines
Montageauftrages akzeptiert der Besteller diese Bedingungen.
01.3.
Montagen und Reparaturen
können außer durch unser firmeneigenes Personal auch durch Fachkräfte
der von uns beauftragten Firmen durch9eführt werden.
01.4.
Sofern für
die Anschlüsse oder Überprüfungen der elektrischen Einrichtungen
unserer Maschinen und Anlagen ein Fachmann von uns in Anspruch genommen
wird, geschieht dessen Gestellung ebenfalls zu diesen Bedingungen.
01.5.
Die zur Aufstellung,
Inbetriebnahme, Überprüfung, Einweisung oder Reparatur einer
Maschine/Anlage entsandte Fachkraft darf nur die in Auftrag gegebenen Arbeiten
ausführen. Weitergehende Wünsche des Bestellers bedürfen
der Rücksprache mit uns und unserer Genehmigung.
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02.0. Montagepreis
02.1.
Vor Montagebeginn
von uns abgegebene Schätzungen über Montagepreise sind unverbindlich.
02.2.
Die vereinbarten
Preise verstehen sich im Inland ohne Mehrwertsteuer. Diese ist uns in der
gesetzlichen Höhe zu vergüten.
02.3.
Montageabrechnung
erfolgt nach Rückkehr unseres Montagepersonais. Die Rechnungsbeträge
sind unmittelbar nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug an uns zu überweisen.
02.4.
Die Reisekosten
des Montagepersonals (einschließlich der Kosten des Transports und
der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des
mitgeführten und versandten Werkzeugs) werden nach den Auslagen dem
Besteller in Rechnung gestellt. Unsere Monteure sind berechtigt an gesetzlichen
Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland wie z.B. Ostern, Pfingsten
und zum Weihnachtsfest nach Hause zu reisen. Die daraus entstehenden Kosten
gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Reisekosten
umfassen Hin- und Rückreise mit der Bahn und/oder Flugzeug. Bei Benutzung
eines firmen- bzw. monteureigenen PKW werden Kilometergelder in Anrechnung
gebracht.
Kosten für
einen Mietwagen werden dem Besteller berechnet.
Ferner trägt
der Besteller alle sonstigen Reisekosten wie z.B. Paß- und Visakosten.
02.5.
Die tägliche
Arbeitszeit (inkl. Wartezeit) unseres Montagepersonals beträgt von
MontagbisFreitag8Stunden; die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.
Sonnabendstunden gelten als Überstunden. Das Montagepersonal paßt
sich, soweit möglich, der beim Besteller eingeführten Arbeitszeit
an.
02.6.
Dem Bestellerwerden
die Kosten der Montage, die sich aus den Stunden- und Auslösesätzen
errechnen, in Rechnung gestellt.
Als Feiertage gelten
die am Ort der Montage lohnzahlungspflichtigen Festtage.
02.7.
Für die Entsendung
eines Montagemeisters oder eines Kundendiensttechnikers erhöhen sich
die angegebenen Stundensätze.
028.
Die Berechnung der
am Montageort gesetzlichen Feiertage erfolgt nach dem Stundensatz für
Wartezeiten, sofern die Montagearbeiten unterbrochen werden.
02.9.
Wenn die Reisezeit
und Montagedauer 1 Tag überschreiten, trägt der Besteller die
Übernachtungskosten für das Montagepersonal.
02.10.
Währt der Besteller
dem Montagepersonal volle Unterkunft und Verpflegung, so hat das Montagepersonal
Anspruch auf direkte Auszahlung eines angemessenen Taschengeldes, dessen
Höhe vor Arbeitsantritt vereinbart werden muß.
02.11.
Bei den zur Abrechnung
verwendeten Beträgen handelt es sich um die z.Z. gültigen Montagesätze.
Wir behalten uns vor, nach Durchführung der Montagen jeweils die zum
Zeitpunkt der Montagen geltenden Montagesätze zu berechnen.
02.12.
Das Zurückhalten
von Zahlungen oder die Verrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist
nicht zulässig.
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03. Mitwirkung
des Bestellers
03.1.
Der Besteller hat
das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten
zu unterstützen.
03.2.
Er hat die zum Schutz
von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen
zu treffen. Er hat auch unser Montagepersonal über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal
von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des
Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden
Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem
Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
03.3.
Der Besteller hat
unserem Montagepersonal vor Arbeitsaufnahme eine Person zu benennen, die
dem Montagepersonal für die Dauer der Tätigkeit für Auskünfte
zur Verfügung steht.
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04.0. Technische
Hilfeleistung des Bestellers
04.1.
Der Besteller ist
auf seine Kosten und seine Gefahr zur technischen Hilfeleistung verpflichtet,
insbesondere zu:
a)
Fertigstellung der
baulichen und anschlußmäßigen Vorbereitungen am Betriebsort,
sowie Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, sowie der
erforderlichen Medien und deren Anschlüsse.
b)
Bereitstellung der
erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (Hebezeuge) sowie der
erforderlichen Bedarfsge9enstände und Stoffe.
c)
Bereitstellung notwendiger
trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung
des Werkzeugs des Montagepersonais.
d)
Bereitstellung geeigneter,
diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung.
Waschgelegenheit, sanitären Einrichtungen> und Erste Hilfe für
das Montagepersonal.
e)
Bereitstellung der
notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser
und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen
Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die
Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Die Haftung für die Hilfskräfte
trägt der Besteller.
f)
Transport der Montageteile
an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen
Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montagestelle.
g)
Bereitstellung der
Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierurig
des Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen
Erprobung notwendig sind.
h)
Bereitstellung von
Prüf- und Meßapparaten für Probeläufe, die für
die Abnahme und die Übergabe der Anlage oder Maschinen notwendig sind.
04.2.
Die technische Hilfeleistung
des Bestellers muß gewährleisten, daß die Montage unverzüglich
nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis
zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
04.3.
Kommt der Besteller
seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an
seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben
unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
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05.0. Montagetrist,
Gefahrtragung
05.1.
Alle Angaben über
die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich.
05.2.
Wird ausnahmsweise
eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im
Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit
ist.
05.3.
Verzögert sich
die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von uns
nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluß sind,
eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein: dies gilt auch
dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir n Verzug geraten
sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der
Besteller.
05.4.
Stellt sich bei
Eintreffen unseres Montagepersonals beim Besteller heraus, daß aus
unvorhergesehenen Gründen nicht mit der Montage begonnen werden kann,
so werden die entsprechenden Kosten für die Wartezeit ggf. auch für
zwischenzeitliche Rückreise des Montagepersonais dem Besteller in
Rechnung gestellt.
05.5.
Ist der Montagegegenstand
zwar am Betriebsort aufgestellt worden, soll aber auf ausdrücklichen
Wunsch des Bestellers erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb
genommen werden, so werden die durch nochmalige Bestellung eines Monteurs
entstehenden Kosten gesondert berechnet.
05.6.
Kann auf Grund nicht
rechtzeitiger Disposition des Bestellers die Montage oder Reparaturnicht
zudem gewünschten Termin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt werden, haften wir nicht für hierdurch entstandene
Kosten beim Besteller. Tritt der Besteller nach bereits erfolgter Disposition
vom Auftrag zurück, werden ihm bereits entstandene Kosten belastet.
05.7.
Wir sind nicht regreßpflichtig
zu machen, wenn wir an der rechzeitigen Entsendung unseres Montagepersonais
durch Krieg, Verfügungen der Verwaltungsstellen, höhere Gewalt
oder Ausfall von Montagepersonal durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene
Ereignisse gehindert sind bzw. wenn der Besteller nicht so rechtzeitig
disponiert, wie es für uns zur Einteilung des Montagepersonais notwendig
ist.
05.8.
Erwächst dem
Besteller nachweisbar infolge von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden,
so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu verlangen, diese beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5%
vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu montierenden Anlage,
die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
05.9.
Die Gefahr der Montage
trägt der Besteller.
06.0. Abnahme
06.1.
Der Besteller ist
zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt
worden ist und eine vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes
stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß,
so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel
für die Interessen des Bestellers unerheblich ist! oder auf einem
Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist Liegt ein wesentlicher
Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir
unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
06.2.
Verzögert sich
die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Verlauf zweier
Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
06.3.
Mit der Abnahme
entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich
der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten
hat.
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07.0. Gewährleistung
07.1.
Nach Abnahme der
Montage haften wir für Mängel der Montage, die innerhalb von
6 Monaten nach Abnahme auftreten, gemäß unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen, unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des
Bestellers. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich
anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in
sechs Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.
07.2.
Die Haftung durch
uns besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers
unerheblich ist, oder auf einen Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen
ist.
07.3.
Durch etwa seitens
des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige
Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
unsere Haftung fur die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
08.0. Haftungsbeschränkung
8.01.
Der Besteller kann
über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche
hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf
Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung oder sonstige Rechte
wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen
uns geltend machen, gleichgültig auf welche Rechtsgründe er sich
beruft.
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09.0.Ersatzleistung
des Bestellers
09.1.
Werden ohne unser
Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem
Montageplatzbeschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in
Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet
Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind,
bieten außer Betracht.
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10. 0.Gerichtsstand
10.1.
Fur alle Streitigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Hauptsitzes des Montageunternehmers
zuständig. Der Montageunternehmer kann auch das für den Besteller
zuständige Gericht anrufen.
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11.0. Sonstige
Bestimmungen
11.1.
Die vorstehenden
Bestimmungen werden durch unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sowie
durch die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften
und Abmachungen ergänzt.
Sie andern sich
wenn die genannten Bestimmungen und Abmachungen sich andern
11.2.
Während der
Montage hat der Besteller die Pflicht, die Monteure gegen ungesunde und
gefährliche Arbeitsbedingungen zu schützen und nötigenfalIs
(?? Im Bedarfsfall ?) für ärztliche Betreuung zu sorgen.
11.3.
Unsere Monteure
dürfen nur unsere eigener Maschinen und Anlagen montieren. Sollten
sie in Ausnahmefällen auch noch zu anderen Arbeiten herangezogen
werden, (so bedarf dieses unser schriftlichen Zustimmung ?) was nur nach
unserer vorher einzuholenden Zustimmung erfolgen darf übernehmen wir
keinerlei Gewähr für die Ausführung dieser Arbeiten und
daraus entstehender Schäden und Folgeschäden.
11.4.
Unsere Monteure
sind nicht berechtigt, in unserem Namen irgendwelche Abmachungen mit dem
Besteller ohne unser schriftliches Einverständnis zu treffen oder
irgendwelche Verpflichtungen einzugehen.
11.5. Der Besteller
hat die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten auf dem ihm von unserem
Montagepersonal vorgelegten Montageschein zu bestätigen.
11.6.
Nur für Auslandsmontagen:
Eine Versorgungsversicherung
muß vom Besteller m Ausland für das Montagepersonal für
den Fall eines Unfalles mit nachfolgender Invalidität infolge einer
während der Auslandsmontage zugezogenen Krankheit und lift den Todesfall
sowie für eine eventuelle Rückführung des Montagepersonais
in Krankheitsfällen abgeschlossen werden Die Prämiengebühren
sind vom Besteller zu zahlen. Alle Kosten für eventuelle ärztliche
Behandlung des Montagepersonais im Ausland sind vom Besteller zu übernehmen.
Empfehlung
Bei Aufstellung
erstmalig in Betrieb zunehmender Maschinen oder Anlagen empfehlen wir dem
Besteller, unserem Montagepersonal das (jenes) Personal beizustellen, welches
später die Maschinen bedienen oder warten soll.
Eine nachträgliche
Einweisung des Bedienungspersonals ist kostenpflichtig.
Diese Reparatur-
und Montagebedingungen ist nur gültig, wenn der Besteller über
Internet Leistungen bestellt und wenn keine andere Vereinbarung getroffen
wurde.
Ansonsten ist immer
die dem Angebot oder der Auftragsunterlagen beigefügte Fassung der
Reparatur- und Montagebedingungen gültig.
Stand: Mai
2012
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...Siehe
auch: Allgemeine Hinweise zu den AGB
...Allgemeine
Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)